‚MEET THE EXPERT SPEZIAL‘ MIT MIT PROF. WASEM UND PROF. HAUCK AUSNAHME VON DER KOSTENOBERGRENZE IN EINZELFÄLLEN BEI PRÄPARATEN OHNE ZUSATZNUTZEN IM RAHMEN DER PREISVERHANDLUNGEN NACH § 130B SGB V

Ausnahme von der Kostenobergrenze in Einzelfällen bei Präparaten ohne Zusatznutzen im Rahmen der Preisverhandlungen nach § 130b SGB V

Im November 2018 fand unser ‚Meet the Expert Spezial‘-Treffen zu dem Thema ‚Ausnahme von der Kostenobergrenze in Einzelfällen bei Präparaten ohne Zusatznutzen im Rahmen der Preisverhandlungen nach § 130b SGB V ‘ statt.

Um die Fragestellung der ‚Ausnahme von der Kostenobergrenze in Einzelfällen bei Präparaten ohne Zusatznutzen‘ aus allen Perspektiven diskutieren zu können, standen in diesem Meet the Expert SPEZIAL nicht, wie gewohnt, ein Experte zur Diskussion zur Verfügung, sondern wir beleuchteten 2 Perspektiven mit Prof. Dr. Jürgen Wasem und Prof. Dr. Ernst Hauck.

Zum Hintergrund:

Für Arzneimittel, bei denen ein Zusatznutzen im Rahmen der frühen Nutzenbewertung nach § 35a SGB V festgestellt wird und eine Einordnung in eine Festbetragsgruppe nicht möglich ist, vereinbart der pharmazeutische Unternehmer mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen innerhalb von sechs Monaten nach dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschuss in Direktverhandlungen einen GKV-Erstattungsbetrag als Preisrabatt auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers. Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet eine Schiedsstelle gemäß § 130b (4) SGB V über die in der Verhandlung dissent gebliebenen Vertragsbestandteile (wie bspw. Erstattungsbetrag, Bezugsgröße oder Vertragsdauer).

Gemäß § 130b Abs. 3 gilt durch die Änderung im Arzneimittelversorgungsstärkungs-Gesetz (AMVSG): „Für ein Arzneimittel, das nach dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 35a Absatz 3 keinen Zusatznutzen hat und keiner Festbetragsgruppe zugeordnet werden kann, soll ein Erstattungsbetrag nach Absatz 1 vereinbart werden, der nicht zu höheren Jahrestherapiekosten führt als die nach § 35a Absatz 1 Satz 7 bestimmte zweckmäßige Vergleichstherapie. Sind nach § 35a Absatz 1 Satz 7 mehrere Alternativen für die zweckmäßige Vergleichstherapie bestimmt, soll der Erstattungsbetrag nicht zu höheren Jahrestherapiekosten führen als die wirtschaftlichste Alternative.“ Nach dieser Regelung des § 130b Absatz 3 SGB V bilden im Regelfall daher die Jahrestherapiekosten der zweckmäßigen Vergleichstherapie die Obergrenze für die Jahrestherapiekosten des vertragsgegenständlichen Arzneimittels. Aus der nunmehrigen Ausgestaltung als ‚Soll-Regelung‘ ergibt sich allerdings, dass in begründeten Einzelfällen von dieser Vorgabe abgewichen werden kann.